SchülerInnen

Voraussetzung für die Zuweisung an die Johann-Hinrich-Wichern-Schule ist die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes im Sinne der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und ggf. eines zusätzlichen Förderbedarfes im Sinne der Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung.

Die Schülerinnen und Schüler weisen Behinderungen unterschiedlicher Schweregrade und Auswirkungen von Behinderung auf. Neben der geistigen Behinderung sind Mehrfachbehinderungen, Sinnesbehinderungen und sekundäre Verhaltensauffälligkeiten zu beobachten.

Es besteht ein generelles Recht auf Beschulung. Auch schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler werden beschult, sofern der Transport zur Schule für sie keine Gesundheitsgefährdung darstellt.

Schülerinnen und Schüler mit massiv herausforderndem Verhalten werden in Absprache mit den Eltern evtl. verkürzt beschult, bis sie gelernt haben, einen kompletten Schultag zu bewältigen.

Die Schulpflicht kann nach Anordnung des Staatlichen Schulamtes vorübergehend oder auf Dauer ruhen, wenn die Aufrechterhaltung des Schul- und Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen dies erfordert. (siehe Hess. Schulgesetz)

Schülerinnen und Schüler werden in der Regel ab einem Alter von 6 Jahren der Schule zugewiesen. Bei der Schulanmeldung in der zuständigen Grundschule werden die einzuschulenden Kinder, bei denen ein Verdacht auf eine geistige Behinderung und ggf. einer zusätzlichen Körperbehinderung besteht, der Schule über das Staatliche Schulamt gemeldet und von Förderschullehrerinnen und -lehrern zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs überprüft. Nach dieser Überprüfung erstellen die Förderschullehrerinnen und -lehrer ein sonderpädagogisches Gutachten, in dem die Ergebnisse der Überprüfung beschrieben werden und der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wird. In diesem Gutachten werden Informationen aus Gesprächen mit den Eltern, den pädagogischen Fachkräften bisheriger Institutionen sowie die von der Schulärzten festgestellten medizinischen Befunde zusammengefasst. Den Eltern wird das Ergebnis der Überprüfung ausführlich mitgeteilt. Sie werden von den Förderschullehrerinnen und- lehrern über ihr Recht informiert, das Kind am inklusiven Unterricht teilnehmen zu lassen. Die Eltern teilen schriftlich ihre Entscheidung mit. Aber die endgültige Zuweisung des Kindes (Besuch der Förderschule oder Teilnahme am inklusiven Unterricht) entscheidet das Staatliche Schulamt.

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Erst nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens kann ein Kind an der Johann-Hinrich-Wichern-Schule aufgenommen werden.

Die Schülerinnen und Schüler werden mit Kleinbussen zur Schule befördert und auch dort wieder abgeholt. Ältere Schülerinnen und Schüler, die dazu in der Lage sind, werden im Einzeltraining darauf vorbereitet, mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Schulweg zurückzulegen.

Die Schülerschaft der Johann-Hinrich-Wichern-Schule hat sich im Laufe der letzten Jahre deutlich verändert. Neben der Zahl der schwerstmehrfachbehinderten Kinder hat auch die Zahl geistig behinderter Schülerinnen und Schüler mit relativ guten kognitiven Fähigkeiten und gleichzeitigem massiv herausforderndem Verhalten stark zugenommen.